Unter dem Aktenzeichen B 1 KR 11/20 hat das Bundessozialgericht am 18. Mai diesen Jahres entschieden, das eine notfällige intensive Patientenversorgung in einem Schockraum mit an-schließender Weiterverlegung des Patienten im beatmeten Zustand in ärztlicher Begleitung in ein anderes Krankenhaus eine ambulante Notfallbehandlung am Krankenhaus darstellt. Die Abgrenzung zwischen ambulanter, vorstationärer, teilstationärer und stationärer Behandlung am Krankenhaus stellt einen wesentlichen Punkt in den Abrechnungsauseinandersetzungen im Bereich der Fehlbelegung dar. Die Handhabung der Abgrenzungskriterien zu diesen Behandlungsformen bildet den Inhalt des Webinars.

Es handelt sich um die Aufzeichnung eines Webinars, bei dem die Teilnehmer live zu bestimmten Fragenstellungen abstimmen konnten. Die Live-Abstimmung ist nun nicht mehr möglich - aber die Ergebnisse dieser Abstimmungen sind dennoch interessant.

Es können leider keine CME-Fortbildungspunkte mehr gemeldet werden, auch wenn das in der Aufzeichnung erwähnt wird.

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